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Schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen

Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen FerialarbeiterIn und ArbeitgeberIn. Er legt die Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeit sowie die Bezahlung fest. Der Arbeitsvertrag kann zwar schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, die AK empfiehlt jedoch, sich mit einem Vertrag Schwarz auf Weiß abzusichern. Jedenfalls müssen ArbeitgeberInnen den FerialjobberInnen sofort nach Aufnahme der Tätigkeit einen Dienstzettel geben: Darauf ist kurz zusammengefasst, was mündlich vereinbart wurde, zum Beispiel die Arbeitsstunden pro Woche und das Entgelt. Der Dienstzettel sollte unbedingt aufbewahrt werden!

Arbeitszeiten und Pausen

Jugendliche unter 18 dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wochenarbeitszeit auch anders verteilt werden – insbesondere im Gastgewerbe. Die tägliche Arbeitszeit darf maximal 9 Stunden betragen, die wöchentliche höchstens 45 Stunden. Jugendliche haben Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. FerialjobberInnen über 18 müssen spätestens nach 6 Stunden eine Pause einlegen.

Arbeitszeit-Aufzeichnungen führen

So ist man im Streitfall gewappnet: Regelmäßig Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sowie die genauen Tätigkeiten führen und aufbewahren. Unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen nicht unterschreiben!

Wie viel bekomme ich für meine Arbeit?

Arbeiten für ein Taschengeld – das war einmal! Der Ferienjob muss mindestens nach Kollektivvertrag bezahlt werden. Gibt es für eine Branche keinen, bildet das ortsübliche Entgelt die Grundnorm. 700 bis 1.000 Euro brutto sollte der Ferialjob also auf jeden Fall bringen!

Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld

Ob FerialarbeiterInnen anteilig Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, hängt vom Kollektivvertrag der jeweiligen Branche ab.

Urlaubsanspruch & Urlaubsersatzleistung

Selbst wenn nur für ein paar Wochen gearbeitet wird: FerialarbeiterInnen haben einen anteiligen Urlaubsanspruch, je nach geleisteter Dienstzeit. Nach einem Monat sind das 2,5 Werktage. Wer die bezahlte Freizeit nicht konsumiert, kriegt am Ende Bares – in Form der Urlaubsersatzleistung. Ausnahme: Das Dienstverhältnis wurde vorzeitig ohne wichtigem Grund durch die Ferialarbeiterin, den Ferialarbeiter beendet.

Checken Sie Ihre Lohnabrechnung!

Ein Gehaltszettel ist auch für FerialarbeiterInnen Pflicht! Ein Check, ob alles abgerechnet wurde, kann nie schaden. Bei Unklarheiten ist Nachfragen ein Muss. Wenn zustehendes Entgelt nicht ausbezahlt wurde (z.B. Lohn oder Urlaubsersatzleistung), sollte die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber sofort per Einschreiben zur Nachzahlung aufgefordert werden. Achtung: Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren!

Korrekt sozialversichert?

Schon bevor FerialjobberInnen ihre Arbeit aufnehmen, muss sie ihr Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse anmelden. Eine Kopie der Anmeldung geht sofort an die FerialjobberInnen. Dies ist sehr wichtig, um bei Arbeitsunfall oder Krankheit abgesichert zu sein. Und, auch wenn junge Leute noch nicht daran denken: Beim Ferialjob werden bereits ersten Ansprüche für die Pension erworben! Nach Ende der Beschäftigung gibt es noch eine Abmeldungskopie von der Sozialversicherung.

Keine Verzichtserklärung unterschreiben!

Achtung vor Kleingedrucktem: Dort sind mitunter Verzichtserklärungen zu finden. Wer voreilig unterschreibt, könnte zum Beispiel um das Geld für geleistete Überstunden umfallen.

Zuckerl im Nachhinein: Der Lohnsteuerausgleich

Wer über das Jahr gerechnet weniger als 12.000 Euro verdient, ist nicht lohnsteuerpflichtig. Wurde dennoch Lohnsteuer abgezogen, können sich FerialarbeiterInnen diese mit der ArbeiternehmerInnen-Veranlagung ("Lohnsteuerausgleich") innerhalb der nächsten fünf Jahre vom Finanzamt zurückholen.

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