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VerbraucherInnen müssen umfassend informiert werden

Unternehmer müssen VerbraucherInnen vor Vertragsabschluss bestimmte Informationen an die Hand geben. Das gilt für den stationären Handel, aber auch für Vertragsabschlüsse außerhalb eines Geschäftslokals und im Fernabsatz, wie z.B. für den Onlinehandel oder den telefonischen Vertrieb. Die Informationen betreffen vor allem Name und Anschrift des Unternehmens, wesentliche Eigenschaften der Leistung, Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und sonstige Leistungsbedingungen, Laufzeit und Kündigung des Vertrags.

Längere Rücktrittsfrist

Bei Vertragsabschlüssen außerhalb eines Geschäftslokals sowie im Fernabsatz (Onlinehandel, Telefonvertrieb) beträgt die Rücktrittsfrist nunmehr 14 Tage. Außerdem steht den VerbraucherInnen das Rücktrittsrecht in den meisten Fällen auch dann zu, wenn sie den Vertrag selbst angebahnt haben.

Unternehmer trägt Risiko bei Versendung der Ware

Haben Verbraucher und Unternehmer die Versendung der Ware vereinbart, trägt nunmehr der Unternehmer das Risiko, wenn die Ware beim Transport beschädigt wird oder verloren geht. Der Verbraucher muss aber eine der vom Unternehmer angebotenen Versendungsmöglichkeiten nützen.

Vertragsabschluss am Telefon wird sicherer

Wird am Telefon ein Vertrag abgeschlossen, sind solche Verträge unwirksam, wenn es sich dabei um einen Vertrag im Zusammenhang mit einer Gewinnzusage oder über eine Wett- oder Lotteriedienstleistung handelt, wie z.B. über eine Spielegemeinschaft.

Werden sonstige Dienstleistungsverträge am Telefon abgeschlossen, muss es nachträglich zu einer gesonderten Bestätigung durch beide Vertragspartner kommen. In einem ersten Schritt muss der Unternehmer sein Angebot dem Verbraucher nochmals zukommen lassen, z.B. per Brief oder E-Mail. Übermittelt auch der Verbraucher im Gegenzug eine Bestätigung, wird der Vertrag schließlich wirksam. Die telefonische Kontaktnahme muss dabei vom Unternehmer ausgehen.

"Button-Lösung“ nunmehr auch für Österreich

Bei elektronisch abgeschlossenen Verträge, wie z.B. über den PC oder das Smartphone, muss der Bestellknopf (Button) mit „Kostenpflichtig bestellen“ oder einem ähnlich eindeutigen Hinweis beschriftet sein. Unmittelbar vor der Bestellung muss außerdem hervorgehoben und klar über besonders wichtige Vertragsinhalte informiert werden.

Voreinstellungen im Internet sind verboten                                        

Führt der Unternehmer eine Vereinbarung über eine Zusatzleistung, wie eine Versicherung, die extra kostet, über eine „Voreinstellung“ im Internet herbei, dh setzt er das Häkchen von vorneherein und muss der Verbraucher aktiv werden und es löschen, wenn er die Zusatzleistung nicht möchte, ist diese Vereinbarung nicht wirksam. Aber auch sonst im Geschäftsleben müssen Verbraucher künftig entgeltlichen Zusatzleistungen ausdrücklich zugestimmt haben. Ohne ausdrückliche Zustimmung kassierte Zusatzentgelte müssen zurückbezahlt werden.

Unternehmer dürfen mit Service-Telefonnummer kein Geschäft machen

Wird vom Unternehmer eine Service-Telefonnummer angeboten, über die der Verbraucher in Bezug auf einen geschlossenen Vertrag Kontakt aufnehmen kann, um z.B. seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen, dürfen dem Verbraucher dafür nur die reinen Telefonkosten verrechnet werden. Mehrwertnummer können daher nicht mehr verwendet werden.

Die neuen Regelungen beziehen sich auf Verträge, die ab dem 13.6.2014 geschlossen werden. Es gibt aber einige Bereiche, die ausgespart bleiben, und manche, für die einzelne Regelungen erst später in Kraft treten. Das macht es für VerbraucherInnen in der Praxis nicht ganz einfach.

TIPP

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