Grundsätzlich gilt:
Die Arbeitnehmer/-innen oder der Betriebsrat müssen über eine etwaige Überwachung auf jeden Fall informiert werden.
Parallel zu den Ansprüchen aus der Arbeitsverfassung hat jede(r) einzelne Arbeitnehmer/-in das persönliche Recht auf Geheimhaltung der seine/ihre persönlichen Daten – dieses Recht hat Verfassungsrang. Damit verbunden ist ein Auskunftsrecht, welche ihn/sie betreffende Daten verarbeitet werden.
Das Datenschutzgesetz bestimmt ausdrücklich, dass Personen, deren persönliche Daten verarbeitet werden, darüber informiert werden müssen.
Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Auskunft über
-
die von ihm vorhandenen konkreten Daten,
-
die Herkunft der Daten,
-
deren Verknüpfungen mit anderen Daten und
-
allfällige Übermittlungen
Rechtswidrige Daten müssen gelöscht werden
Nach dem Datenschutzgesetz ist das Ersuchen um Auskunft grundsätzlich schriftlich zu stellen. Die Auskunft kann auch mündlich erfolgen – sofern der Arbeitgeber zustimmt. Die Auskunft ist vom Arbeitgeber einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen und hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erfolgen. Unrichtige oder rechtswidrig verarbeitete Arbeitnehmerdaten hat der Arbeitgeber richtig zu stellen beziehungsweise zu löschen.
Der Betriebsinhaber muss laut dem Arbeitsverfassungsgesetz den Betriebsrat – sofern vorhanden - informieren, welche Arten von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten dieser automationsunterstützt aufzeichnet und was er damit macht. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat zudem auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für Verarbeitung und Übermittlung möglich machen.